von Jörn Schulz
Die deutsche Geschäftswelt atmete auf, nachdem das Bunderverfassungsgericht klargestellt hat, was im Geschäftsleben unter Untreue zu verstehen ist. Man darf weiterhin Milliarden versemmeln, ohne juristische Konsequenzen fürchten zu müssen. Angesichts der ökonomischen Kompetenz eines durchschnittlichen Managers oder eines mit der Leitung einer Landesbank beauftragten Politikers ist das ein kluges Urteil. Was hätte man davon, die ganze Bande im Knast durchzufüttern? Den Kapitalismus wird man durch die Anwendung des BGB jedenfalls nicht los.
Aufschlussreich ist jedoch, dass deutsche Staatsanwälte auch wenn es um Bestechung geht mit Vorliebe Paragraf 266 über „Untreue“ anwenden, der 1933 „im Kampfe gegen Schiebertum und Korruption“ neu formuliert wurde. Dass ein Unternehmen von Natur aus ehrlich ist, jede im Kampfe um höhere Profite begangene Straftat daher als eine treulose Schädigung dieses Unternehmens gewertet werden muss, ist eine Vorstellung, die bestenfalls als weltfremd bezeichnet werden kann. Obwohl nicht spezifisch nationalsozialistisch, lässt sie doch eine gewisse Nähe zur Unterscheidung zwischen „raffendem“ und „schaffendem“ Kapital erkennen.
Im wirklichen Leben aber hat Peter Hartz, der wegen 44 Fällen von „Untreue“ verurteilt wurde, VW gewiss nicht geschadet, als er den Hartz-44-Empfänger, den Betriebsratsvorsitzenden Klaus Volkert, schmierte. Schließlich ist ein pflegeleichter Betriebsrat für die Unternehmensführung nützlich. Allenfalls kann gefragt werden, ob es überhaupt nötig ist, Leute wie Volkert zu bestechen, damit sie Unternehmerinteressen vertreten. Klaus Franz etwa tut das bei Opel, soweit bekannt, ohne dass man ihm brasilianische Prostituierte zuführen müsste.
Auch der „schwarze Kassen“ verwaltende Siemens-Manager, der nicht von dem Karlsruher Urteil profitiert, hat seinem Unternehmen treu gedient. Die Geldstrafen für die knapp 5000 illegalen Zahlungen lagen nur knapp über der für Bestechungen eingesetzten Gesamtsumme von 1,1 Milliarden Dollar. Siemens durfte also einen Teil, vermutlich weit mehr als 90 Prozent des illegal erzielten Extraprofits behalten. Doch „das Verfassungsgericht billigte den BGH-Spruch, weil der Schaden in Höhe von rund sechs Millionen Euro ‚wirtschaftlich nachvollziehbar und somit verfassungsrechtlich unbedenklich’ beziffert worden sei.“ Von einem Schaden aber kann nur die Rede sein, wenn der Manager seine Bestechung verpatzt, der Empfänger also keine Gegenleistung erbracht hat. Doch solange Korruption als moralische Verfehlung der Untreuen betrachtet wird, muss nach ökonomischen Hintergründen und Interessen nicht gefragt werden.
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